Satzungsdiskussion/Satzung OV Gütersloh
Aus Grüne Kreis Gütersloh
Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Gütersloh
Satzung (Beschlossen am 11.03.2008)
mit den am 17.03.2009 beschlossenen Änderungen an § 6 (1)
Präambel
Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen der Parteiorganisation. Deshalb ist die direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Gütersloh sind ein Ortsverband des Kreisverbandes Gütersloh, der Bundespartei Bündnis90/Die Grünen, des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Nordrhein-Westfalen sowie des Bezirksverbandes Bündnis 90/Die Grünen Ostwestfalen-Lippe. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Gütersloh. Er hat seinen Sitz in Gütersloh.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband Gütersloh von Bündnis 90/Die Grünen nicht vereinbar.
(2) Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, Anträge zu stellen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 4 Organe und Gliederungen des Ortsverbandes
(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine neue Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen sowie über das Programm. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüferlnnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll ein Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt das Wahlkampfbudget.
(6) Vorstandswahlen sowie Änderungen der Satzung und der Ordnungen können nur durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt ist.
(7) Die Vorstandsmitglieder können vor dem Ende ihrer Amtszeit insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abberufen werden. Anschließend erfolgt eine Neuwahl.
(8) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(9) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Quartal statt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn sowie aus einer auf der Mitgliederversammlung gewählten Anzahl von BeisitzerInnen. Der/die SprecherIn und der/die KassiererIn bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (2) Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Ortsverband nach innen und außen zu vertreten und die Arbeit des Ortsverbandes zu koordinieren.
§ 7 Beschlussfassung, Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit
(1) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel parteiöffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. Ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist in wichtigen Gründen durch Beschluss möglich. Diese Entscheidung ist zu begründen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Näheres regelt das Frauenstatut des Bundesverbandes.
§ 9 Änderung der Satzung und der Ordnungen
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 10 Auflösung
Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

