Satzungsdiskussion/Kassen- und Beitragsordnung OV Gütersloh
Aus Grüne Kreis Gütersloh
Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Gütersloh
Kassen- und Beitragsordnung (Beschlossen am 21.03.2006)
mit den am 17.03.2009 beschlossenen Änderungen an § 4 (1) und (2)
§ 1 Allgemeine Regelungen
(1) Die Kassen- und Beitragsordnung des Landesverbandes und des Kreisverbandes sowie das Parteiengesetz sind Grundlage dieser Kassen- und Beitragsordnung. Ihre Bestimmungen gelten für den Ortsverband Gütersloh.
(2) Bilanzen und Kassenführung des Ortsverbandes sind Bestandteile der Bilanzen und Kassenführung des Kreisverbandes.
(3) Die/der KassiererIn verwaltet die zentralen Finanzen des Ortsverbandes. Es steht in ihrer/seiner Verantwortung, weitere Personen zur Mithilfe heranzuziehen.
(4) Die/der KassiererIn darf im Rahmen des laufenden Geschäftes und vom Vorstand beschlossener Ausgaben alleinberechtigt Überweisungen von Girokonten des Ortsverbandes tätigen. Verfügungen über zweckgebundene Rücklagen müssen immer von zwei weiteren VorstandsmitgliederInnen mit unterzeichnet werden.
§ 2 Rechenschaftsbericht
(1) Die/der KassiererIn legt spätestens bis zum 31. Januar des Jahres ihren Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres dem Kreisverband vor. Diese Bilanz enthält verbindliche Aussagen über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz. Die Richtigkeit der Bilanzaussagen bestätigen per rechtswirksamer Unterschrift mindestens zwei gewählte KassenprüferInnen, die keinem Vorstand einer Parteigliederung angehören. Sollte die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung noch nicht erfolgt sein, so gilt der Rechenschaftsbericht vorbehaltlich derselben.
(2) Spätestens im März des Jahres legt die/der KassiererIn zuerst dem Vorstand und dann der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres vor. Wird die Kassenführung durch die KassenprüferInnen in mindestens einem Punkte beanstandet, darf keine Entlastung erteilt werden. Die/der KassiererIn bleibt solange rechtswirksam im Amt, bis die Beanstandung geklärt ist. Eine Neu- bzw. Wiederwahl bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Haushaltsplan
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, im ersten Quartal des Jahres der Mitgliederversammlung zwecks Beschlussfassung einen Haushaltsplan für das laufende Jahr vorzulegen. Sämtliche geplanten Ausgaben müssen gedeckt sein. Die Mitgliederversammlung darf einzelne Posten oder/und den gesamten Haushalt abändern, sofern die Deckung gesichert ist.
(2) Außerplanmäßige Ausgaben sind nur dann gestattet, wenn eine finanzielle Deckung vorliegt. Die/der KassiererIn ist verpflichtet, ausgabenwirksame Entscheidungen, die keine Deckung im Haushalt haben, nicht auszuführen.
(3) Der Ortsverband bildet zweckgebundene Rücklagen für Wahlkämpfe, nicht vorhersehbare Ereignisse und zur langfristigen Sicherstellung der örtlichen Parteiarbeit. Diese Rücklagen sind zinsbringend bei einer Bank anzulegen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied zahlt pro Monat einen Beitrag von mindestens 1 Prozent des Nettoeinkommens. Für Mitglieder ohne steuerpflichtiges Einkommen gilt ein ermäßigter Beitrag von € 5,00 pro Monat. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren auf ein zentrales durch den Kreisverband geführtes Beitragskonto entrichtet.
(2) Für jedes Mitglied zahlt der Ortsverband Gütersloh € 9,00 pro Monat als Beitragsumlage an den Kreisverband. Die Kreisumlage ist unabhängig von den tatsächlich gezahlten Beiträgen.
(3) Der Kreisverband gleicht mindestens quartalsweise den Überschuss zwischen Kreisumlage und den tatsächlich gezahlten Beiträgen an den Ortsverband aus und legt diesbezüglich Rechenschaft ab. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, ist nach Absprache ein Ausgleich auch häufiger durchzuführen.
§ 5 Sonderbeiträge
(1) Die aufgrund der Wahlvorschläge von Bündnis 90/Die Grünen in den Gütersloher Stadtrat eingezogenen Ratsmitglieder sowie die sachkundigen Bürger/innen der Fraktion zahlen einen Sonderbeitrag in Höhe von 50 % ihrer Aufwandsentschädigungen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(2) Der Kreisverband bietet allen Mitgliedern und SympatisantInnen an, auch die für den Ortsverband bestimmten Sonderbeiträge und Spenden auf das zentrale Beitragskonto zu überweisen. Die Abrechnung mit dem Ortsverband erfolgt wie in § 4 (3) für die Mitgliedsbeiträge geregelt.
§ 6 Neueintritte
Neue Mitglieder müssen sofort dem Kreisvorstand gemeldet werden. Ihre Kreisumlage beginnt mit dem ersten Mitgliedsbeitrag.
§ 7 Spenden- und Beitragsbescheinigungen
(1) Der Ortsverband darf Spenden und Beiträge entgegennehmen. Die/der KreiskassiererIn stellt erst nach Vorlage des Rechenschaftsberichts des Ortsverbandes Spenden- und Beitragsbescheinigungen für die betreffenden Spender/innen aus. Der/die OrtskassiererIn ist nicht berechtigt, Bescheinigungen auszustellen.
(2) Spenden für den Ortsverband aus Verzicht können beim Kreisverband eingereicht werden, wenn die Richtigkeit durch die/den jeweiligen OrtskassiererIn oder -sprecherIn durch Unterschrift bestätigt worden ist.
(3) Ziel der zentralen Beitragsabrechnung durch den Kreisverband ist eine Entlastung des/der OrtskassiererIn und eine frühzeitige Erstellung der Spenden- und Beitragsquittungen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

